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| Viele Arbeitnehmer freuen sich zu Weihnachten auf das Weihnachtsgeld oder das 13. Gehalt, denn Geschenke und Winterurlaub kosten schließlich zusätzliches Geld. Doch der Höhepunkt der Vorweihnachtszeit ist für manchen Kollegen die Weihnachtsfeier. |  |
| Einen Rechtsanspruch auf die Durchführung einer Weihnachtsfeier, bei der ja nicht selten kleine geldwerte Aufmerksamkeiten verteilt werden, besteht nicht. Während beim Weihnachtsgeld durch die betriebliche Übung nach dreimaliger vorbehaltsloser Zahlung ein Rechtsanspruch für die Zukunft entstehen kann, ist das bei einer Weihnachtsfeier ausgeschlossen. |  |
| Auch der Betriebsrat kann die Feier nicht im Wege des Initiativrechts verlangen und auch nicht das Programm, aber auch nicht Ort und Zeit mitbestimmen. Etwas anderes gilt, wenn der Chef das als "Mitarbeiterversammlung mit Anwesenheitspflicht" deklariert und dafür entsprechende Überstunden anfallen. Dann kann der Betriebsrat die Veranstaltung untersagen lassen. Was für den Betriebsrat gilt, darauf kann sich auch der Personalrat oder die Mitarbeitervertretung berufen. |  |
| Ob man an einer Weihnachtsfeier teilnehmen muss, hängt von der Art der Feier ab. Wenn während der Arbeitszeit eine "festliche" Mitarbeiterversammlung mit Rede angesetzt ist und die Veranstaltung auch während der Arbeitszeit endet, muss man der Einladung wohl wie bei jeder Mitarbeiterversammlung Folge leisten. Wer nicht teilnimmt, riskiert einen Gehaltsabzug. Dasselbe gilt für das am letzten Nachmittag angesetzte gemeinsame Teetrinken und Plätzchenessen in der Abteilung. Bei der üblichen Weihnachtsfeier allerdings, die typischerweise ausserhalb der Arbeitszeit und meist freitagsabends stattfindet, besteht keine Teilnahmepflicht. |  |
| Nach einer Untersuchung der German Consulting Group gehen nicht wenige Kollegen gezielt auf die Suche nach einem Abenteuer oder einem neuen Partner auf der Weihnachtsfeier.
Ratschläge, sich völlig enthaltsam und verschlossen zu geben, sind da sicher realitätsfern, zumal sich viele Beziehungen und Ehen durch das Kennenlernen am Arbeitsplatz ergeben.
Dabei sollte man aber bedenken, dass ein Flirt im Job problematischer sein kann als außerhalb. Das gilt nicht nur für den Flirt mit dem Chef oder der Vorgesetzten. Alkohol und gute Laune können schnell zu Übertreibungen oder Missdeutungen von Signalen führen. Sexuelle Belästigungen waren zwar schon immer verboten, sind aber durch das weitgehend unbekannt gebliebene Beschäftigtenschutzgesetz zwischenzeitlich ausdrücklich geregelt worden. Das das BeschSchG ersetzende neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verschärft die Regeln, da es nicht die Vorstellungen des Flirtenden in Vordergrund stellt, sondern bereits das eines objektiven Dritten. Auch drohen empfindliche Sanktionen neben der Kündigung wie Schmerzensgeld.
Tipp für die Damen: Gelbes und rotes Kärtchen mit der Aufschrift "AGG" mitnehmen und für überengagierte Kollegen bereithalten. Gilt natürlich auch umgekehrt. |  |
| Arbeitsrechtliche Probleme kann es vor allem bei alkoholbedingten Ausfällen oder Ungeschicklichkeiten geben. Während letztere unbedenklich sind, wenn man sich sofort oder am nächsten Arbeitstag entschuldigt, können "Ausfälle", vor allem bei nachhaltigem Ausfall der Erinnerungsvermögens, arbeitsrechtliche Probleme nach sich ziehen.
Berufsanfänger sollten sich wegen möglicherweise fehlender Einblicke und Erfahrungen in die Unternehmenskultur sicherheitshalber zurückhalten. Je nach Unternehmen kann der "Steifefaktor" ein Vielfaches des aus dem Studium bekannten Vergnügungsfaktors betragen. Überlegen Sie also genau, ob sie die Jackonummer, die Ihre Kommilitonen Sie immer so geliebt haben und die der Höhepunkt jeder Institutsweihnachtsfeier war, auch bei Ihrem neuen Brötchengeber, einer deutschen Grossbank z.B., einsetzen sollten.
Grobe Beleidigungen von Vorgesetzten oder Arbeitskollegen können, auch wenn Sie nicht am Arbeitsplatz, sondern auf der Weihnachtsfeier erfolgen, zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Nachdem ein Kollege auf einer Weihnachtsfeier andere als "Wichser", "Arschloch" bezeichnet hatte und auch den Stinkefinger nicht zu zeigen vergass, hielt das Landesarbeitsgericht Hamm sogar eine fristlose Kündigung für gerechtfertigt (Urteil v. 30.06.2004, Az.: 18 Sa 836/04).
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hält auch auf einer Betriebsfeier schon für eine ausserordentliche Kündigung für geeignet, wenn ein Mitarbeiter in Anwesenheit anderer Arbeitnehmer dem Geschäftsführer erklärt, dieser habe ihm nichts zu sagen und er sei nicht bereit, dessen Weisungen zu befolgen (BAG, Urteil v. 06.02.1997, Az.: 2 AZR 38/96). Das gilt erst recht, wenn der betreffende Arbeitnehmer auf der Feier die Autorität des Arbeitgebers mit Beschimpfungen wie "Betrüger, Gauner und Halsabschneider" untergräbt, so das Bundesarbeitsgericht.
Kommentierende Buhrufe bei der Rede des Chefs reichen nach Ansicht der Rechtsprechung aber nicht für eine Kündigung aus, anders, wenn man seine Meinung mit einem "Arschloch" verdeftigt.
Wenn dagegen der Abteilungsleiter sich am nächsten Arbeitstag beleidigt fühlt, weil er von seinen Untergebenen geduzt wird, ist das sein Problem, wenn er das auf der Weihnachtsfeier angeboten hat. Es droht also kein Abmahnung. Allerdings muss man seinen Wunsch respektieren, zukünftig doch wieder gesiezt zu werden. Erst wenn man dann weiterduzt, wird es arbeitsrechtlich kritisch.
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| Auch auf solchen Weihnachtsfeiern, die außerhalb des Betriebes und außerhalb der Arbeitszeit angesetzt sind, ist man gegen Unfälle versichert. Entscheidend ist nur, dass die Feier vom Unternehmen organisiert und durchgeführt oder gebilligt und gefördert wird, z.B. durch die Übernahme der Getränke- und Verzehrkosten oder entsprechende Freistellung.
Oder wie es die Rechtsprechung sagt:
„Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kann die Teilnahme von Beschäftigten etwa an Betriebsfesten, Betriebsausflügen o. ä. Gemeinschaftsveranstaltungen dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt werden. Dies ist dann zu rechtfertigen, wenn die betreffende Veranstaltung im Interesse des Unternehmens liegt und wie die eigentliche Arbeitstätigkeit selbst betrieblichen Zwecken dient. Veranstaltungen zur Freizeitgestaltung oder zur Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen der Beschäftigten stehen auch dann nicht unter Versicherungsschutz, wenn sie im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit erfolgen und von dem Unternehmen gebilligt oder unterstützt werden. Voraussetzung für die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient. Die Veranstaltung muss deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens - bei Großbetrieben mindestens allen Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten - offenstehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden. Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung diese Voraussetzungen erfüllt, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich.“
Bei privaten Feiern mit Ihren Kollegen ohne Unterstützung oder Förderung durch den Arbeitgeber tritt die Unfallversicherung im Falle des Falles dagegen nicht ein. Unfallschutz gibt es also nicht für die private Weihnachtsfeier im Kollegenkreis, selbst wenn diese im Betrieb stattfindet. Bei einer offiziellen Firmenweihnachtsfeier ist auch der Heimweg versichert. Schwierig kann es werden, wenn die Veranstaltung sich langsam auflöst und eine Gruppe sich entscheidet, „weiterzuziehen“. Der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung besteht nur solange, wie die offizielle Feier geht.
Das Sozialgericht Frankfurt hat deshalb entschieden, dass der Unfallschutz jedenfalls solange gilt, wie noch Vorgesetzte anwesend sind (SG Frankfurt, Urteil v. 24.01.2006, Az.: S 10 U 2623/03). Im entschiedenen Fall war ein Mitarbeiter nach 3 Uhr nach Alkoholkonsum eine Treppe hinuntergestürzt. Die meisten Arbeitnehmer waren bereits kurz nach 1 Uhr nach Hause gegangen. Die Richter waren der Ansicht, dass üblicher Alkoholgenuss auf der Weihnachtsfeier nicht vorwerfbar sei und Arbeitnehmer die Veranstaltung auch nicht vor den Verantwortlichen verlassen müssten. Lebensnah haben die Frankfurter Richter entschieden, dass die Veranstaltung bis zum offiziellen Ende unter Versicherungsschutz stehe.
Sie müssen sich also nicht ständig vergewissern, ob noch Chefs anwesend sind. Das Sozialgericht Mainz ganz in der Nähe ist grosszügiger: Wenn noch 20 Prozent der Mitarbeiter anwesend sind, soll das ausreichen, Vorgesetzte müssten nicht darunter sein. Klingt auch überzeugender, denn während die eine Abteilung einen ausdauernden Vorgesetzten hat, könnte es andere Abteilungen früher treffen beim Verlust des Unfallschutzes. Und um sicherzustellen, dass man den Weggang des Vorgesetzten nicht aus dem Auge verliert, müsste man ja sonst eine Dauerpolonaise machen ...
Auch die Aufräumarbeiten im Anschluss oder am nächsten Tag unterstehen dem Schutz der betrieblichen Unfallversicherung.
Allerdings sollte auch bei der offiziellen Weihnachtsfeier der Alkoholkonsum in Grenzen bleiben. Wer bei der Weihnachtsfeier übertreibt und danach verunglückt, kann sich unter Umständen auf den Schutz der Versicherung nicht berufen. Ein Unfall auf dem Weg von einer betrieblichen Feier in die eigene Wohnung ist nur versichert, wenn die direkte Strecke nach Hause gewählt und kein Umweg gemacht wird. Damit wurde eine Klage einer Witwe auf Hinterbliebenenrente zurückgewiesen, deren Mann nach einem Betriebsfest einen Umweg fuhr und tödlich verunglückte (Landessozialgericht Hessen, Urteil v. 12.12.2006, Az.: L 3 U 139/05).
Wo die Weihnachtsfeier stattfindet ist nicht so wichtig. So hat das VG Göttingen (Az.: 3 A 190/03) auch eine Finanzmitarbeiterin als versichert angesehen, die auf der Eisbahn beim gemeinsamen Schlittschuhfahren gestürzt war. Das Schlittschuhfahrern war nämlich Bestandteil der Weihnachtsfeier und sollte die Betriebsgemeinschaft fördern. Auch ein gemeinsames Skiwochenende kann vom Unfallversicherungsschutz umfasst sein (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 20.04.2005 Aktenzeichen L 8 U 73/04).
Der Schutz der Unfallversicherung erfasst u.U. auch Selbständige (z.B. freie Mitarbeiter), die an der Weihnachtsfeier teilnehmen. So hat das Landessozialgericht NRW (Urteil v. 20.07.2006, Az.: L 17 U 315/04) die Teilnahme eines selbständigen Handelsvertreters an einer Betriebsfeier seines Auftraggebers in den Schutz der Unfallversicherung einbezogen. Der Handelsvertreter war allerdings freiwillig als Selbständiger versichert. Nicht versichert sind dagegen Gäste, also zum Beispiel Kunden oder Lieferanten. |  |
| In vielen Unternehmen ist es üblich, dass der Chef einmal im Jahr eine positive Rolle spielen möchte, also ganz in rot und mit weißem Bart auf der Feier auftaucht und Geschenke verteilt. Der Fiskus belohnt derartige Freigebigkeit, allerdings nicht grenzenlos.
Pro Teilnehmer die erlaubt der Fiskus für Betriebsveranstaltungen einen lohnsteuerfreien und sozialversicherungsfreien Ansatz von 110 €. Dabei sind sämtliche Kosten der Veranstaltung, also auch für Musik, Programm, Raummiete, Dekoration, Essen, Getränke etc.) zu berücksichtigen. Liegen die Kosten darüber, kann es richtig teuer werden, denn dann handelt es sich um ganz normales Arbeitsentgelt. Das bedeutet das volle Programm von Steuer und Sozialversicherung. 400 Euro Jobber müssen aufpassen, denn die 110 Euro werden dann auch mitgerechnet. Ist der Ehepartner oder Lebensgefährte mit eingeladen, müssen diese sich die 110 Euro teilen, der Betrag gilt nämlich je Arbeitnehmer.
Daneben darf auch steuerbegünstigt (mit dem Pauschsteuersatz von 25 %) als kleine Anerkennung z. B. ein Gutschein (Tankgutschein oder Einkaufsgutschein) gewährt werden. Geldgeschenke lösen dagegen sofort die Steuerpflicht aus.
Schenkt der Betriebsinhaber bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier seinen Mitarbeitern jeweils eine oder mehrere Goldmünzen von nicht unerheblichem Wert, liegt es nahe, die sofort veräußerbaren Goldmünzen als Teil des Weihnachtsgelds anzusehen. Außerdem hatte das Geschenk im vorliegenden Fall auch einen individuellen Belohnungscharakter. Dieser kam hier insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass einzelne, besonders verdiente Arbeitnehmer zwei Goldmünzen erhalten hatten. Folge: Das Finanzamt führte eine Pauschalierung nach § 40 Abs.1 EStG mit einem durchschnittlichen Nettosteuersatz von 45 Prozent durch und forderte dementsprechend Lohnsteuer nach (FG Münster, Urteil v. 14.07.2004, Az.: 7 K 3481/02 L).
Am einfachsten sind unmittelbar auf der Weihnachtsfeier übergebene Sachpräsente zu handhaben. Wird stattdessen ein Waren- bzw. Einkaufsgutschein übergeben, muss darauf vermerkt werden, wofür der Gutschein genutzt werden kann. Auf dem Tankgutschein sollte z.B. stehen: "Tankgutschein für die Tankstelle K für X Liter Diesel". Bei einem Gutschein für eine Compact Disc müsste sogar der Titel und der Name der Musikgruppe erscheinen. Die Steuervorteile und Sozialversicherungsfreiheit besteht aber nur bei Beachtung einer Wertgrenze von 44 € und der Bezeichnungspflicht. Bürokratie pur: Es darf im Gutschein kein €-Betrag genannt werden, sonst entfällt die 44 €-Freigrenze für den sog. Sachbezug. Einfacher zu handhaben ist daher der Kauf eines Warenprodukts, z. B. eines Blumenstrausses, einer Weinflasche oder ähnlichem und eine direkte Übergabe aus Anlass der Weihnachtsfeier. So erklärt sich auch, dass viele Champagner und Cognacs zu Weihnachten für 43.98 Euro angeboten werden...
Der Chef darf auch nicht beliebig oft Geschenke an die Mitarbeiter verteilen. Hat der Arbeitgeber bereits eine betriebliche Karnevalsfeier und ein Sommerfest gesponsert, sind Zuwendungen auf der Weihnachtsfeiern als Arbeitslohn zu versteuern so die Gerichte. Führt ein Arbeitgeber pro Kalenderjahr mehr als zwei Betriebsveranstaltungen für denselben Kreis von Begünstigten durch, so wird ab der dritten Veranstaltung Arbeitslohn zugewendet, das meint jedenfalls der Bundesfinanzhof (Urteil v. 16.11.2005, Az.: VI R 68/00) und der hat in diesen Fragen immer recht.
Allerdings hat der Bundesfinanzhof (Urteil v. 16.11.2005, Az.: VI R 68/00)dabei nicht allzu kleinlich sein wollen und ein Hintertürchen offengelassen:
"Betriebsveranstaltungen finden mehr als zweimal jährlich für denselben Kreis von Arbeitnehmern statt, wenn mehr als zwei solcher Veranstaltungen pro Jahr für dieselben Arbeitnehmer offen stehen. Das ist z.B. der Fall, wenn eine Veranstaltung für das gesamte Unternehmen, eine weitere für eine Zweigstelle und noch eine für eine Abteilung dieser Zweigstelle durchgeführt wird. Die Arbeitnehmer der betreffenden Abteilung der Zweigstelle können mithin an drei Veranstaltungen teilnehmen. Wird dagegen eine Betriebsveranstaltung für das gesamte Unternehmen, darüber hinaus jeweils eine Veranstaltung für die einzelnen Abteilungen sowie eine weitere Veranstaltung für die ehemaligen Arbeitnehmer (Pensionärstreffen) durchgeführt, so stehen für denselben Kreis von Arbeitnehmern nicht mehr als zwei Veranstaltungen offen. Unschädlich ist, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund eines funktionalen Wechsels (z.B. Eintritt in den Ruhestand, Versetzung) oder in Erfüllung beruflicher Aufgaben (z.B. als Personalchef, Betriebsratsmitglied) an mehr als zwei Veranstaltungen teilnimmt."
Also: öfter mal kleiner, dafür aber öfter feiern ;-) |  |
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